Zum Inhalt springen
Karriere

Zehn Irrtümer über den öffentlichen Dienst

Unkündbar, schlecht bezahlt, ohne Aufstieg, nur mit Verwaltungsausbildung: Die verbreiteten Annahmen über den öffentlichen Dienst sind teils falsch, teils halb richtig. Was tatsächlich gilt – und für wen.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Grundirrtum steht vor allen anderen

Bevor die einzelnen Annahmen an die Reihe kommen, gehört einer vorangestellt, aus dem die meisten übrigen folgen: Der öffentliche Dienst sei ein einheitliches Rechtsgebiet.

Er ist es nicht. In derselben Behörde arbeiten Tarifbeschäftigte unter Arbeitsrecht und Tarifvertrag und Beamtinnen unter Beamtenrecht. Für Bund, Länder und Kommunen gelten verschiedene Tarifverträge. Das Personalvertretungsrecht ist überwiegend Landesrecht, das Laufbahnrecht ebenfalls. Fast jede allgemeine Aussage über „den öffentlichen Dienst" ist deshalb entweder ungenau oder muss dazusagen, für wen sie gilt.

Die verbreiteten Annahmen im Einzelnen

„Im öffentlichen Dienst ist man unkündbar." Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit stimmt es weitgehend: Das Beamtenverhältnis endet nur in gesetzlich geregelten Fällen. Für Tarifbeschäftigte stimmt es nicht. Es gilt das Kündigungsschutzgesetz wie überall. Der oft gemeinte Sonderschutz folgt aus § 34 Absatz 2 TVöD und setzt zweierlei zugleich voraus: mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber und die Vollendung des 40. Lebensjahres – im kommunalen Bereich außerdem nur im Tarifgebiet West. Einzelheiten im Beitrag über Tarifbeschäftigte und Beamte.

„Die Bezahlung ist schlecht." Der Vergleich stimmt selten, weil er die falschen Größen vergleicht. Wer nur Monatsbeträge gegenüberstellt, lässt die Jahressonderzahlung, die überwiegend arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung, den tariflichen Urlaub und festgelegte Zeitzuschläge weg. Richtig ist, dass es keine Verhandlung gibt und dass Spitzenverdienste in spezialisierten Fachberufen außerhalb höher liegen.

„Man muss eine Verwaltungsausbildung haben." Für Laufbahnen mit eigenem Vorbereitungsdienst trifft das zu. Für den größeren Teil der Stellen nicht: Kliniken, Landesbetriebe, IT-Dienstleister und kommunale Betriebe suchen Fachkräfte, die es in der Verwaltungsausbildung gar nicht gibt.

„Es gibt keinen Aufstieg." Es gibt ihn, aber nach anderen Regeln. Er hängt nicht an einer Beförderungsentscheidung der Führungskraft, sondern an der Verfügbarkeit einer höherwertigen Stelle und an einem Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das ist langsamer und zugleich berechenbarer.

„Wer drin ist, kommt überall unter." Ein Wechsel zwischen Arbeitgebern ist eine echte Neueinstellung mit eigenem Verfahren. Bei Beamten kommt hinzu, dass ein Wechsel des Dienstherrn regelmäßig die Zustimmung beider Seiten braucht, siehe Versetzung, Abordnung und Zuweisung.

„Befristungen gibt es dort nicht." 284 der 1.717 hier ausgewerteten Anzeigen sind befristet. Vertretungen, Haushaltsbefristungen und das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind Alltag.

„Alles ist Papier." Papier gibt es, elektronische Akten gibt es mehr. 777 der ausgewerteten Anzeigen nennen die Möglichkeit mobiler Arbeit – ein Anteil, der sich mit Aktenschränken nicht erklären ließe.

„Interne Bewerber haben Vorrang." Einen rechtlichen Vorrang gibt es nicht; Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verbietet ihn. Was es gibt, sind Wege, auf denen eine Stelle intern besetzt wird, ohne dass ein Wettbewerb stattfindet – Umsetzung und Versetzung –, und ein realer Vorteil beim Leistungsnachweis. Näheres im Beitrag über interne Bewerber und Versetzungsbewerber.

„Ein höherer Abschluss bringt eine höhere Eingruppierung." Die Entgeltgruppe folgt aus der Tätigkeit, nicht aus der Person. Ein Master ohne Bezug zur Aufgabe verändert sie nicht. Was er verändern kann, ist die Zulässigkeit einer Bewerbung, wenn das Tätigkeitsmerkmal einen bestimmten Abschluss verlangt.

„Das Auswahlverfahren ist Formsache." Es ist das Gegenteil. Jede Entscheidung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein, weil sie angreifbar ist – bis hin zum Eilrechtsschutz eines unterlegenen Mitbewerbers, siehe Konkurrentenmitteilung und Konkurrentenklage.

Vier weitere Annahmen, die sich halten

„Man arbeitet dort nur mit Bürgern am Schalter." Publikumsverkehr gibt es in Bürgerämtern, Zulassungsstellen und Sozialämtern. In Landesbehörden, Bundesanstalten und Betrieben ist das Gegenüber dagegen meist ein Unternehmen, eine Kommune oder eine andere Behörde – und in vielen Fachstellen gibt es gar keinen Publikumsverkehr.

„Die Arbeit ist immer dieselbe." In einer kleinen Gemeinde bearbeitet dieselbe Person sehr verschiedene Vorgänge; in einer Fachbehörde ist die Spezialisierung hoch. Beides existiert, und die Wahl zwischen Breite und Tiefe ist eine Wahl zwischen Trägern.

„Man wird automatisch befördert." Es gibt keinen Automatismus. Was es gibt, ist der Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe, der mit der Zeit läuft – und das ist etwas anderes als eine Beförderung, die eine höherwertige Stelle und ein Auswahlverfahren voraussetzt.

„Wer einmal abgelehnt wurde, braucht es nicht wieder zu versuchen." Das Gegenteil trifft zu. Verfahren scheitern regelmäßig an einem einzelnen fehlenden Nachweis oder an einem Bewerberfeld, das zufällig stark war. Eine erneute Bewerbung bei demselben Haus ist üblich und wird nicht negativ gewertet.

Was an den Annahmen doch stimmt

Drei Beobachtungen halten der Prüfung stand, auch wenn sie meist falsch begründet werden.

Der öffentliche Dienst ist konjunkturunabhängiger als die meisten Branchen. Nicht, weil niemand gekündigt wird, sondern weil die Aufgabe gesetzlich vorgegeben ist und nicht wegfällt, wenn der Markt einbricht.

Er ist langsamer. Auswahlverfahren dauern Monate, Beschaffungen dauern länger, und zwischen einer Entscheidung und ihrer Umsetzung liegen Beteiligungen, die Zeit kosten. Wer das als Trägheit erlebt, wird unglücklich; wer es als Preis der Nachprüfbarkeit versteht, kommt zurecht.

Und er ist berechenbarer. Entgeltentwicklung, Arbeitszeit, Urlaub und Altersversorgung stehen in Regelwerken, die man vorher lesen kann. Das ist der eigentliche Unterschied – und für viele der Grund zu bleiben.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Verbeamtung: Voraussetzungen, Laufbahnen, Probezeit

Wer verbeamtet werden kann, steht in § 7 BeamtStG und in sechzehn Landesgesetzen. Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue, Laufbahnbefähigung, gesundheitliche Eignung, Höchstaltersgrenzen und die Probezeit nach § 10 BeamtStG.

4 Min. Lesezeit

Quereinstieg in den öffentlichen Dienst

Ohne Verwaltungsausbildung in eine Behörde: Was tatsächlich verlangt wird, warum die Entgeltgruppe an der Tätigkeit und nicht am Abschluss hängt, welche Unterlagen entscheiden und welche Fehler die häufigsten sind.

5 Min. Lesezeit

Jobsuche Datenbank verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz