Fünf Begriffe, die nicht dasselbe meinen
Im öffentlichen Dienst gibt es mehr Wege, den Arbeitsort oder die Aufgabe zu wechseln, als in einem Unternehmen – und jeder hat einen eigenen Namen, eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Folgen. Wer sie auseinanderhält, versteht die eigenen Möglichkeiten und die Grenzen dessen, was der Arbeitgeber einseitig anordnen darf.
Die Umsetzung ist der Wechsel des Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle bei gleichbleibendem Amt beziehungsweise gleichbleibender Eingruppierung. Sie ist eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme und braucht kein Auswahlverfahren.
Die Abordnung ist die vorübergehende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle. Das Beschäftigungsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bleibt bestehen; nach der Abordnung kehren Sie zurück.
Die Versetzung ist der dauerhafte Wechsel zu einer anderen Dienststelle. Sie kann innerhalb desselben Arbeitgebers oder – im Beamtenrecht – zu einem anderen Dienstherrn erfolgen.
Die Zuweisung ist die vorübergehende Tätigkeit bei einem Dritten, der nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt, etwa bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, während das Arbeitsverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber fortbesteht.
Die Personalgestellung ist der Fall, in dem Aufgaben auf einen Dritten übergehen und die Beschäftigten bei diesem Dritten dauerhaft tätig werden, während ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Sie ist in der Praxis der Ausgliederung von Aufgaben in kommunale Gesellschaften begegnet worden.
Für Tarifbeschäftigte: § 4 TVöD
Für Tarifbeschäftigte sind Abordnung, Versetzung, Zuweisung und Personalgestellung in § 4 TVöD beziehungsweise der entsprechenden Vorschrift des TV-L geregelt. Die Tarifverträge enthalten dazu Begriffsbestimmungen in Protokollerklärungen, und sie knüpfen Rechtsfolgen daran.
Die wichtigste Unterscheidung betrifft die Zustimmung. Abordnung und Versetzung sind Ausübungen des Direktionsrechts und können angeordnet werden, wenn sie sich im Rahmen des Arbeitsvertrags halten – der Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst ist regelmäßig weit gefasst und nennt keinen festen Dienstort. Bei Zuweisung und Personalgestellung sieht der Tarifvertrag eine stärkere Beteiligung vor, weil die Tätigkeit bei einem Dritten erfolgt.
In jedem Fall gilt: Vor einer Maßnahme, die für eine längere Zeit gelten soll, ist die oder der Beschäftigte zu hören. Und es gilt die Grenze der Billigkeit – eine Anordnung, die familiäre Verpflichtungen, eine Schwerbehinderung oder gesundheitliche Einschränkungen ohne Not übergeht, hält einer Überprüfung nicht stand.
Für Beamte: das Statusrecht
Bei Beamtinnen und Beamten sind Abordnung und Versetzung im Beamtenstatusgesetz und in den Landesbeamtengesetzen geregelt, für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz. Die Systematik unterscheidet sich vom Tarifrecht in einem entscheidenden Punkt: Weil das Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Dienstherrn besteht, ist ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn nicht bloß ein Ortswechsel, sondern ein Wechsel der Dienstherrnschaft.
Er setzt deshalb regelmäßig voraus, dass beide Dienstherren zustimmen – der abgebende und der aufnehmende. Das erklärt, warum eine Bewerbung eines Beamten bei einem anderen Land kein gewöhnliches Bewerbungsverfahren ist: Selbst wenn Sie ausgewählt werden, braucht es die Freigabe Ihres bisherigen Dienstherrn. Die Alternative ist die Entlassung auf eigenen Antrag mit anschließender Neuernennung, was Probezeiten und Versorgungsfragen neu aufwirft.
Innerhalb desselben Dienstherrn ist die Versetzung leichter, und bei Umsetzungen gilt der weiteste Spielraum: Ein Dienstposten ist kein Eigentum, und ein Amt im statusrechtlichen Sinn bleibt bei der Umsetzung unberührt. Daraus folgt auch, dass ein Versetzungsbewerber in einem Auswahlverfahren anders steht als ein Beförderungsbewerber, siehe interne Bewerber und Versetzungsbewerber.
Der Personalrat ist regelmäßig zu beteiligen
§ 78 Absatz 1 BPersVG nennt für Bundesdienststellen ausdrücklich die Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Nummer 5), die Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als drei Monate, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts liegt (Nummer 6), sowie Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate (Nummer 7) als mitbestimmungspflichtig.
Die Dreimonatsgrenze ist der praktisch wichtigste Punkt dieser Aufzählung: Kurze Maßnahmen können ohne Mitbestimmung angeordnet werden, längere nicht. Die Landespersonalvertretungsgesetze enthalten vergleichbare, aber nicht gleichlautende Regelungen – auch hier gilt, dass das Personalvertretungsrecht überwiegend Landesrecht ist, siehe Personalrat und Mitbestimmung.
Hinzu kommt § 14 Absatz 2 BPersVG mit einer Folge, an die niemand denkt: Wer länger als drei Monate abgeordnet ist, verliert das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle und wird in der neuen wahlberechtigt – es sei denn, die Rückkehr binnen weiterer neun Monate steht fest.
Wie Sie die Instrumente für sich nutzen
Die meisten Beschäftigten erleben diese Maßnahmen als etwas, das ihnen zustößt. Sie lassen sich auch beantragen, und das ist der interessantere Teil.
Eine Abordnung auf eigenen Wunsch ist der übliche Weg, eine andere Aufgabe auszuprobieren, ohne die Stelle aufzugeben: Sie wechseln für sechs oder zwölf Monate, lernen ein anderes Fachgebiet und kehren zurück, wenn es nicht passt. Innerhalb großer Träger – Bundesverwaltung, Landesverwaltung, größere Kreise – ist das etabliert.
Eine Versetzung auf eigenen Wunsch ist der Weg, den Dienstort zu wechseln, ohne sich neu zu bewerben. Sie setzt voraus, dass eine passende Stelle frei ist und beide Seiten zustimmen; bei Tarifbeschäftigten desselben Arbeitgebers ist das eine interne Angelegenheit, bei einem Arbeitgeberwechsel dagegen eine echte Neueinstellung mit allem, was dazugehört – einschließlich der Frage, welche Zeiten angerechnet werden, siehe Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg.
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