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Gehalt

Stufenlaufzeit: wie der Aufstieg innerhalb der Gruppe läuft

Innerhalb einer Entgeltgruppe steigt man über Stufen auf, und die Zeiten dafür sind gestaffelt. Wie die Stufenzuordnung bei der Einstellung zustande kommt, wann sich eine Laufzeit verkürzt und wo der Personalrat mitredet.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Zwei Größen bestimmen das Entgelt

Das Entgelt einer Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ergibt sich aus zwei Angaben: der Entgeltgruppe und der Stufe. Die Entgeltgruppe folgt aus der Tätigkeit – sie ist das Ergebnis einer Bewertung der Stelle anhand der Entgeltordnung und steht in der Ausschreibung. Die Stufe folgt aus der Zeit, und sie ist die einzige der beiden Größen, bei der die Person und nicht die Stelle zählt.

Die Beträge selbst stehen in den Entgelttabellen der jeweiligen Tarifverträge und sind dort nachzulesen; dieser Beitrag beschreibt die Systematik, nicht die Zahlen. Wichtig ist der Unterschied im Zustandekommen: Wer in eine höhere Entgeltgruppe will, muss eine höherwertige Tätigkeit übernehmen. Wer in eine höhere Stufe will, muss in aller Regel warten.

Die Staffelung der Laufzeiten

Die Stufen sind in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes durchnummeriert, und die Zeiten bis zum nächsten Aufstieg sind gestaffelt: Die ersten Schritte gehen schnell, die späteren dauern länger. Diese Staffelung bildet ab, dass der Zuwachs an Erfahrung in den ersten Jahren größer ist als im fünfzehnten.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden.

Erstens läuft die Stufenlaufzeit nicht mit dem Lebensalter und nicht mit der Betriebszugehörigkeit im Allgemeinen, sondern mit der Zeit ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber. Wer in eine höhere Entgeltgruppe wechselt, beginnt dort nicht wieder bei null, aber auch nicht an der gleichen Stelle; die Tarifverträge enthalten dafür eigene Zuordnungsregeln.

Zweitens ist Teilzeit kein Nachteil für den Stufenaufstieg. Die Laufzeit rechnet in Kalenderzeit, nicht in geleisteten Stunden. Wer halbtags arbeitet, erreicht die nächste Stufe zum selben Zeitpunkt wie eine Vollzeitkraft – das Entgelt wird anteilig gezahlt, die Stufe nicht anteilig erreicht. Das ist einer der praktisch wichtigsten Unterschiede zur Privatwirtschaft, siehe der Beitrag über Teilzeit und Beurlaubung.

Die Stufenzuordnung bei der Einstellung

Für Bewerberinnen und Bewerber von außen ist dies der Punkt, an dem tatsächlich etwas zu gestalten ist – und der einzige.

Das Personalamt prüft zum Einstellungszeitpunkt, ob einschlägige Vorerfahrung nachgewiesen ist. Fällt die Prüfung positiv aus, beginnt das Arbeitsverhältnis oberhalb der ersten Stufe. „Einschlägig" heißt dabei nicht „irgendwie beruflich", sondern: in einer Tätigkeit erworben, die der neuen im Wesentlichen entspricht. Eine Sachbearbeitung im Rechnungswesen eines Unternehmens kann für eine Sachbearbeitung in der Kämmerei einschlägig sein; dieselbe Tätigkeit für eine Stelle im Bauordnungsamt ist es nicht.

Die Tarifverträge unterscheiden außerdem danach, ob die Erfahrung bei demselben Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder außerhalb erworben wurde; die Anerkennung ist bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig weiter als bei einem Wechsel von außen, und ein Teil der Anerkennung steht im Ermessen des Arbeitgebers.

Zur Personalgewinnung und zur Bindung vorhandener Beschäftigter erlauben die Tarifverträge zusätzlich, eine Stufe vorweg zu gewähren. Das ist kein Automatismus und keine Verhandlung im üblichen Sinn, sondern eine Entscheidung des Arbeitgebers, die er begründen muss – und die bei Berufen mit erkennbarem Bewerbermangel erheblich häufiger fällt als sonst.

Wie Sie die Anerkennung vorbereiten

Die Stufenzuordnung entsteht aus Unterlagen, nicht aus Gesprächen. Was nicht belegt ist, wird nicht anerkannt – und das Personalamt fragt nicht nach.

Legen Sie deshalb für jede Vortätigkeit ein Zeugnis vor, das die Aufgaben beschreibt und nicht nur die Position nennt. Wo das Zeugnis zu allgemein ist, helfen eine eigene Tätigkeitsbeschreibung und, wenn möglich, eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers. Bringen Sie die Unterlagen mit der Bewerbung ein, nicht erst zur Vertragsunterzeichnung: Der Vertragsentwurf mit Entgeltgruppe und Stufe geht zum Personalrat, und eine nachträgliche Korrektur bedeutet ein zweites Beteiligungsverfahren.

Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass der Personalrat mitredet. § 78 Absatz 1 Nummer 4 BPersVG nennt für Bundesdienststellen ausdrücklich die Eingruppierung „einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung" als mitbestimmungspflichtig – mit der Ausnahme von Stufenzuordnungen, die in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt sind, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen. Die Länder regeln das in ihren eigenen Personalvertretungsgesetzen.

Wo die Laufzeit sich verkürzt

Die Tarifverträge sehen vor, dass bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die Stufenlaufzeit verkürzt werden kann. Das ist der einzige leistungsbezogene Hebel im Stufensystem, und er ist in der Praxis selten, weil er eine dokumentierte Bewertung voraussetzt und das Haus ihn gegenüber allen anderen begründen muss.

Umgekehrt gibt es die Möglichkeit, bei erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen den Aufstieg hinauszuschieben. Auch das ist selten und an ein Verfahren gebunden.

Wer Bewegung will, erreicht sie deshalb zuverlässiger über die Entgeltgruppe als über die Stufe: durch die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, für die es ein Auswahlverfahren gibt. Was dabei für einen Wechsel von außen anrechenbar ist, beschreibt der Beitrag über den Wechsel aus der Privatwirtschaft; welche Stellen Führungsaufgaben enthalten, der Beitrag über Stellen mit Personalverantwortung.

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