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Gehalt

Wechsel aus der Privatwirtschaft: was anerkannt wird

Beim Wechsel in den öffentlichen Dienst entscheidet sich an wenigen Stellen, was von zwanzig Jahren Berufsleben übrig bleibt: bei der Stufenzuordnung, bei der Beschäftigungszeit, bei der Zusatzversorgung und beim Urlaubsanspruch.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Vier getrennte Fragen, die ständig vermischt werden

Wer aus einem Unternehmen in eine Verwaltung wechselt, stellt eine einzige Frage: Was wird von meiner Berufserfahrung anerkannt? Die Antwort zerfällt in vier, und sie fallen unterschiedlich aus.

Die erste betrifft die Stufenzuordnung – was Ihre Vorerfahrung für das Entgelt bedeutet. Die zweite betrifft die Beschäftigungszeit – was sie für Kündigungsfristen, Jubiläen und den besonderen Kündigungsschutz bedeutet. Die dritte betrifft die Zusatzversorgung – was von der Altersversorgung mitkommt. Die vierte betrifft den Urlaub und die Probezeit im ersten Jahr.

Wer diese vier trennt, versteht, warum ein Wechsel in einem Punkt großzügig behandelt wird und in einem anderen gar nicht.

Die Stufenzuordnung

Das ist der Punkt, an dem etwas zu gestalten ist. Das Personalamt prüft vor der Vertragsunterzeichnung, ob Ihre bisherige Tätigkeit als einschlägig gilt, und setzt Sie bei positivem Ergebnis oberhalb der ersten Stufe ein.

„Einschlägig" ist der entscheidende Begriff. Gemeint ist Erfahrung in einer Tätigkeit, die der neuen im Wesentlichen entspricht – nach Art der Aufgabe, nach Schwierigkeit, nach Verantwortung. Nicht gemeint ist Berufserfahrung im Allgemeinen. Fünfzehn Jahre Vertrieb sind für eine Stelle in der Vergabestelle nicht einschlägig; fünfzehn Jahre Einkauf mit Ausschreibungen sind es.

Die Tarifverträge unterscheiden außerdem zwischen Erfahrung bei demselben Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb; die Anerkennung von Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes steht teilweise im Ermessen des Arbeitgebers. Wie der Mechanismus im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag über Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg.

Praktisch heißt das: Legen Sie zu jeder Vortätigkeit ein Zeugnis vor, das die Aufgaben beschreibt, und ergänzen Sie eine eigene Tätigkeitsdarstellung, die den Bezug zur neuen Stelle herstellt. Reichen Sie beides mit der Bewerbung ein, nicht bei der Vertragsunterzeichnung: Der Vertragsentwurf mit Entgeltgruppe und Stufe geht zum Personalrat, siehe Personalrat bei der Einstellung, und eine nachträgliche Korrektur bedeutet ein zweites Beteiligungsverfahren.

Die Beschäftigungszeit

Hier fällt die Antwort nüchtern aus. Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifvertrags ist die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit. Jahre in einem Unternehmen zählen dafür nicht.

Das hat Folgen an mehreren Stellen: bei den Kündigungsfristen, die mit der Beschäftigungszeit länger werden; bei Jubiläumszuwendungen; und beim besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Absatz 2 TVöD, der eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und die Vollendung des 40. Lebensjahres voraussetzt und im kommunalen Bereich nur im Tarifgebiet West gilt. Wer mit 45 wechselt, erreicht diesen Schutz frühestens mit 60 – und nur, wenn er beim selben Arbeitgeber bleibt.

Einen Sonderfall gibt es: Beim Wechsel zwischen Arbeitgebern, die denselben Tarifvertrag anwenden, sehen die Tarifverträge unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung vor. Zwischen zwei Kommunen ist das eine andere Lage als zwischen einem Unternehmen und einer Kommune.

Die Zusatzversorgung

Die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes beginnt mit dem Eintritt. Frühere Jahre in einem Unternehmen erzeugen dort keine Anwartschaft.

Was Sie in einem Unternehmen an betrieblicher Altersversorgung erworben haben, bleibt Ihnen nach den Regeln über die Unverfallbarkeit erhalten, wächst aber nicht weiter und wird später gesondert gezahlt. Eine Übertragung in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nur in engen Grenzen möglich.

Für späte Wechsel ist das der gewichtigste finanzielle Punkt, und er wird regelmäßig übersehen, weil er erst Jahrzehnte später sichtbar wird. Wie das System aufgebaut ist und warum der Altersfaktor frühe Beitragsjahre begünstigt, steht im Beitrag über Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung.

Urlaub, Probezeit und das erste Jahr

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Tarifvertrag und nicht nach dem, was Sie bisher hatten; er ist im öffentlichen Dienst regelmäßig großzügiger als der gesetzliche Mindesturlaub und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Die Probezeit beträgt nach § 2 Absatz 4 TVöD bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich sechs Monate; in dieser Zeit gilt nach § 34 Absatz 1 TVöD eine verkürzte Kündigungsfrist. Wer aus einer langjährigen Anstellung kommt, sollte das einkalkulieren: Der Schutz, den Sie hatten, kommt nicht mit.

Was der Wechsel wirklich kostet und bringt

Die ehrliche Rechnung stellt beide Seiten auf ein Jahr um. Auf der Habenseite stehen die Jahressonderzahlung, die überwiegend arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung, der tarifliche Urlaub, festgelegte Zeitzuschläge und eine planbare Entgeltentwicklung. Auf der Sollseite stehen variable Vergütung, Bonusprogramme und außertarifliche Zulagen, die im öffentlichen Dienst selten sind – und die Tatsache, dass es keine Gehaltsverhandlung gibt: Die Stelle ist bewertet, bevor Sie sich bewerben.

Und rechnen Sie die Zeit ein. Ein Verfahren dauert von der Ausschreibung bis zum Vertrag häufig zwei bis vier Monate. Wer im laufenden Arbeitsverhältnis wechselt, sollte nicht kündigen, bevor der Vertrag vorliegt.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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