Was im Monatsentgelt nicht steht
Wer ein Angebot aus dem öffentlichen Dienst mit einem aus einem Unternehmen vergleicht, vergleicht meistens zwei Monatsbeträge. Das ist der methodische Fehler, der am häufigsten zu falschen Entscheidungen führt, weil zwei Bestandteile im Monatsbetrag nicht enthalten sind und beide erheblich sind: die Jahressonderzahlung und die Zusatzversorgung.
Die konkreten Beträge und Prozentsätze stehen in den Tarifverträgen und in den Satzungen der Versorgungskassen; sie unterscheiden sich nach Tarifgebiet, Entgeltgruppe und Träger und ändern sich mit jeder Tarifrunde. Dieser Beitrag beschreibt, wie beide Bestandteile gebaut sind und worauf Sie bei der eigenen Rechnung achten müssen.
Die Jahressonderzahlung ist kein Weihnachtsgeld alter Art
Früher gab es im öffentlichen Dienst eine Zuwendung und ein zusätzliches Urlaubsgeld. Beide wurden zu einer Leistung zusammengeführt, die heute Jahressonderzahlung heißt und im TVöD in § 20 geregelt ist, im TV-L in der entsprechenden Vorschrift.
Ihre Struktur hat vier Merkmale, die man kennen sollte.
Sie ist tariflich, nicht freiwillig. Es handelt sich nicht um eine Gratifikation, die der Arbeitgeber jedes Jahr neu beschließt, sondern um einen tariflichen Anspruch. Ein Vorbehalt der Freiwilligkeit, wie er in Arbeitsverträgen der Privatwirtschaft üblich ist, existiert hier nicht.
Ihre Höhe ist nach Entgeltgruppen gestaffelt: Die unteren Gruppen erhalten anteilig mehr als die oberen. Der Bemessungsbetrag leitet sich aus dem durchschnittlichen Monatsentgelt bestimmter Monate ab, nicht aus dem Dezemberentgelt.
Sie setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag im Jahr besteht; sie wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt. Wer im Laufe des Jahres eintritt, erhält sie anteilig nach Monaten; wer vorher ausscheidet, erhält sie regelmäßig nicht mehr. Für einen Wechsel bedeutet das: Der Kündigungstermin hat eine Nebenwirkung, die viele übersehen.
Sie ist bei Teilzeit anteilig, weil sie an das Entgelt anknüpft, und sie wird durch Zeiten ohne Entgeltanspruch – etwa längere Elternzeit – gemindert.
Die Zusatzversorgung ist eine Betriebsrente
Der zweite Bestandteil ist die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes. Sie ist Pflicht und keine Option: Beschäftigte werden bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert, beim Bund und bei vielen Ländern bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im kommunalen Bereich bei einer der kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Die Grundlagen stehen in den Tarifverträgen über die betriebliche Altersversorgung und in den Satzungen der Kassen.
Sie kommt zur gesetzlichen Rente hinzu, ersetzt sie also nicht. Tarifbeschäftigte sind und bleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung; die Zusatzversorgung ist die zweite Säule. Das unterscheidet sie grundlegend von der Beamtenversorgung, die an die Stelle der Rente tritt, siehe der Beitrag über Tarifbeschäftigte und Beamte.
Das heutige System ist ein Punktemodell. Aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt eines Jahres und einem Altersfaktor entstehen Versorgungspunkte; die Summe aller Punkte, multipliziert mit einem Messbetrag, ergibt die monatliche Betriebsrente. Der Altersfaktor ist in jungen Jahren höher – ein Euro Entgelt mit 25 erzeugt mehr Anwartschaft als derselbe Euro mit 55. Wer früh im öffentlichen Dienst anfängt, profitiert überproportional.
Die Finanzierung trägt überwiegend der Arbeitgeber. Je nach Kasse und Tarifgebiet kommt ein Eigenanteil der Beschäftigten hinzu; dass es ihn gibt und wie hoch er ist, sehen Sie auf der Entgeltabrechnung. Dieser Punkt ist beim Vergleich mit einem Unternehmen ohne betriebliche Altersversorgung der gewichtigste, weil ihm dort schlicht nichts gegenübersteht.
Was bei einem Wechsel passiert
Die erworbenen Anwartschaften gehen bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes in aller Regel nicht verloren; die Kassen haben dafür Überleitungsregelungen, und der Wechsel von einer Kasse zur anderen ist der Normalfall.
Beim Wechsel in die Privatwirtschaft bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft nach den Regeln über die Unverfallbarkeit erhalten, wächst aber nicht weiter. Sie wird später als eigene Leistung gezahlt. Wer die Anwartschaft mitnehmen will, sollte den Wechsel nicht ohne Blick auf die Satzung der Kasse vollziehen.
Umgekehrt gilt für Quereinsteiger: Die Zusatzversorgung beginnt mit dem Eintritt, ohne Anrechnung früherer Zeiten. Wer mit vierzig einsteigt, erreicht eine geringere Anwartschaft als jemand mit zwanzig Beitragsjahren mehr – ein Grund, weshalb der öffentliche Dienst bei späten Wechseln finanziell anders aussieht als bei frühen. Der Beitrag über den Wechsel aus der Privatwirtschaft geht auf die weiteren Folgen ein.
Der Rest der Rechnung
Über die beiden genannten Bestandteile hinaus gehören in einen belastbaren Vergleich der tarifliche Urlaubsanspruch, die tariflich festgelegten Zeitzuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die vermögenswirksamen Leistungen sowie – je nach Bereich – Zulagen für bestimmte Tätigkeiten.
Auf der anderen Seite stehen Bestandteile, die in Unternehmen verbreitet und im öffentlichen Dienst selten sind: variable Vergütung, Bonusprogramme, Dienstwagen, außertarifliche Zulagen. Die ehrliche Rechnung stellt beide Seiten auf ein Jahr um und zählt alles mit, was regelmäßig fließt.
Was das Entgelt im laufenden Verhältnis bewegt, ist eine andere Frage; sie führt über die Stufe und die Entgeltgruppe, siehe der Beitrag über Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg. Die aktuellen Ausschreibungen mit ihrer jeweiligen Entgeltgruppe finden Sie in den Stellenangeboten.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.