Zwei Rechtsordnungen in einem Haus
Der öffentliche Dienst ist kein einheitliches Rechtsgebiet, und das ist die wichtigste Einsicht für jeden, der dort arbeiten will. In derselben Behörde, oft im selben Referat, arbeiten Menschen unter zwei Regelwerken, die kaum etwas gemeinsam haben.
Tarifbeschäftigte haben einen Arbeitsvertrag. Für sie gilt Arbeitsrecht, dazu ein Tarifvertrag – TVöD beim Bund und bei den Kommunen, TV-L bei den meisten Ländern, dazu zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Bereiche. Streitigkeiten entscheiden die Arbeitsgerichte.
Beamtinnen und Beamte haben keinen Vertrag, sondern werden ernannt. Nach § 8 Absatz 2 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, in der die Art des Beamtenverhältnisses stehen muss – auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf, auf Zeit oder als Ehrenbeamter. Für sie gilt Beamtenrecht: das Beamtenstatusgesetz für die Länder, das Bundesbeamtengesetz für den Bund, dazu Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Ein Tarifvertrag gilt für Beamte nicht. Ein Besoldungsgesetz gilt für Tarifbeschäftigte nicht. Wer Aussagen über „den öffentlichen Dienst" liest, sollte deshalb immer zuerst fragen, für welche der beiden Gruppen sie gemeint sind.
Wer verbeamtet werden darf
Die Verteilung folgt nicht der Wichtigkeit der Aufgabe, sondern Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Daraus folgt die Praxis: Wer Eingriffsverwaltung betreibt – Ordnungsrecht, Steuerverwaltung, Polizei, Justiz, Zoll –, wird typischerweise verbeamtet. Wer verwaltet, betreut, forscht, pflegt oder technisch arbeitet, ist meist Tarifbeschäftigter. Die Grenze verläuft nicht sauber; in vielen Häusern hängt sie auch an Haushaltsstellen und der Verwaltungstradition des Trägers. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, steht im Beitrag über Verbeamtung, Voraussetzungen und Laufbahnen.
Kündigungsschutz und seine Grenzen
Hier hält sich das größte Missverständnis. „Im öffentlichen Dienst wird man nicht gekündigt" trifft für Tarifbeschäftigte nicht zu.
Für sie gilt das Kündigungsschutzgesetz wie überall: Eine ordentliche Kündigung braucht einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. In der Probezeit – nach § 2 Absatz 4 TVöD regelmäßig die ersten sechs Monate – ist die Trennung mit kurzer Frist möglich. Auch danach sind Kündigungen möglich, sie sind nur selten, weil der Arbeitgeber selten wegfällt.
Der oft zitierte Schutz beruht auf einer Tarifnorm, und sie ist enger, als ihr Ruf vermuten lässt. Nach § 34 Absatz 2 TVöD können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West gelten, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Drei Einschränkungen gehören dazu: Es müssen beide Voraussetzungen zusammenkommen; im kommunalen Bereich gilt die Regelung nur im Tarifgebiet West; und Beschäftigungszeit ist nach § 34 Absatz 3 TVöD die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit – Jahre bei einer anderen Kommune zählen dafür nicht mit. Im TV-L gilt die Regelung nach der Tarifeinigung bis Ende 2026 nur im Tarifgebiet West und ab dem 1. Januar 2027 auch im Tarifgebiet Ost.
Bei Beamten auf Lebenszeit ist die Lage tatsächlich anders: Das Beamtenverhältnis endet nur in den gesetzlich geregelten Fällen – Entlassung auf eigenen Antrag, Verlust der Beamtenrechte nach strafgerichtlicher Verurteilung, Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren, Eintritt in den Ruhestand. Eine Kündigung gibt es nicht, weil es keinen Vertrag gibt.
Sozialversicherung, Versorgung, Streikrecht
Tarifbeschäftigte sind sozialversichert wie alle Arbeitnehmer: Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Beiträge je zur Hälfte. Dazu kommt die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, siehe der Beitrag über Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung.
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht in der Arbeitslosenversicherung. An die Stelle der Rente tritt die Versorgung, an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig die Beihilfe in Verbindung mit einer privaten Restkostenversicherung. Netto bleibt deshalb bei gleichem Bruttobetrag mehr übrig – was aber keine vergleichbare Größe ist, weil Bezugssystem und Absicherung unterschiedlich sind.
Beim Streikrecht ist der Unterschied eindeutig: Tarifbeschäftigte dürfen streiken, Beamte nicht. Das Streikverbot für Beamte gehört nach der Rechtsprechung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es 2023 nicht beanstandet. Wer eine Tarifrunde erlebt, sieht die Folge: Im selben Amt stehen die einen draußen und die anderen am Schreibtisch.
Was der Unterschied für eine Bewerbung bedeutet
Schauen Sie in der Ausschreibung zuerst nach, ob eine Entgeltgruppe (Tarif) oder eine Besoldungsgruppe (Beamtenverhältnis) genannt ist. Daran hängt fast alles Weitere: das Verfahren, die Unterlagen, die Fristen, der Rechtsweg im Streitfall, siehe Konkurrentenmitteilung und Konkurrentenklage.
Und nehmen Sie den Satz „Eine spätere Verbeamtung ist möglich" als das, was er ist: eine Absichtserklärung unter laufbahnrechtlichem Vorbehalt, nicht als Zusage.
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