Zum Inhalt springen
Karriere

Verbeamtung: Voraussetzungen, Laufbahnen, Probezeit

Wer verbeamtet werden kann, steht in § 7 BeamtStG und in sechzehn Landesgesetzen. Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue, Laufbahnbefähigung, gesundheitliche Eignung, Höchstaltersgrenzen und die Probezeit nach § 10 BeamtStG.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die Voraussetzungen stehen in einem Paragrafen

§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes nennt drei Bedingungen, und alle drei müssen vorliegen. In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer erstens Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates besitzt, dem vertraglich ein entsprechender Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt wurde; zweitens die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten; und drittens die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

Zwei Zusätze gehören dazu. § 7 Absatz 2 BeamtStG erlaubt, für bestimmte Aufgaben die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlangen – das betrifft vor allem hoheitliche Bereiche. Und § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt Ausnahmen von der Staatsangehörigkeitsvoraussetzung zu, wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht oder bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderem wissenschaftlichen Personal andere wichtige Gründe vorliegen.

Für Bundesbeamte gilt die parallele Regelung des Bundesbeamtengesetzes. Alles Weitere – Laufbahnen, Altersgrenzen, Einzelheiten der Probezeit – ist Landesrecht beziehungsweise Bundesrecht für den Bund und unterscheidet sich erheblich.

Die Laufbahn ist der eigentliche Zugangsweg

Die dritte Voraussetzung, die Befähigung, ist in der Praxis die entscheidende. Man wird nicht „Beamter", sondern Beamter einer bestimmten Laufbahn, und für jede Laufbahn ist festgelegt, wie man ihre Befähigung erwirbt.

Die klassische Einteilung kennt vier Laufbahngruppen: einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst. Mehrere Länder haben diese Gliederung reformiert und arbeiten mit zwei Laufbahngruppen, die jeweils Ämter mehrerer früherer Gruppen zusammenfassen. Die Bezeichnungen unterscheiden sich, die Zugangswege ähneln sich.

Der mittlere Dienst setzt in der Regel einen mittleren Schulabschluss und einen Vorbereitungsdienst voraus. Der gehobene Dienst setzt regelmäßig ein Fachhochschulstudium voraus, das an einer Hochschule für den öffentlichen Dienst absolviert wird – in Gestalt eines dualen Studiums, das zugleich Vorbereitungsdienst ist. Der höhere Dienst setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und einen anschließenden Vorbereitungsdienst voraus; in der klassischen Verwaltung ist das das Referendariat mit zweiter Staatsprüfung.

Daneben steht der Weg über die Anerkennung anderer Qualifikationen. Die Landeslaufbahnverordnungen sehen dafür Verfahren vor, in denen berufliche Vorbildung und Berufserfahrung als gleichwertig anerkannt werden. Dieser Weg ist die rechtliche Grundlage der Verbeamtung von Quereinsteigern, er ist aber nicht der Regelfall und läuft über einen Laufbahnausschuss oder eine entsprechende Stelle. Der Beitrag über den Quereinstieg in den öffentlichen Dienst geht darauf ein.

Gesundheit, Alter, Erscheinungsbild

Vor einer Verbeamtung steht eine amtsärztliche Untersuchung. Geprüft wird, ob die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn vorliegt; der Maßstab ist dabei nicht die aktuelle Dienstfähigkeit allein, sondern die Frage, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Die Rechtsprechung hat diesen Maßstab in den letzten Jahren zugunsten der Bewerber geschärft: Bloße Zweifel genügen nicht.

Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gibt es, sie sind aber Landesrecht und unterscheiden sich von Land zu Land deutlich; in mehreren Ländern bestehen Ausnahmetatbestände, etwa für Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Eine bundesweit gültige Zahl gibt es nicht, und wer eine liest, sollte prüfen, auf welches Land sie sich bezieht.

Seit 2021 enthält § 7 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG eine weitere Regel: In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 BeamtStG nicht vereinbar sind. Gemeint ist die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; die Vorschrift betrifft in der Praxis vor allem großflächige sichtbare Tätowierungen mit bestimmten Inhalten, und die Länder haben dazu unterschiedliche Ausführungsregeln.

Die Probezeit entscheidet über die Lebenszeit

Der Weg führt fast nie direkt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am Anfang steht das Beamtenverhältnis auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes, danach das Beamtenverhältnis auf Probe.

§ 10 Satz 1 BeamtStG legt fest: Die Ernennung auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Satz 2 erlaubt den Ländern, Ausnahmen von der Mindestprobezeit zu bestimmen. Die üblichen Probezeiten liegen je nach Land und Laufbahn deutlich über dem Mindestmaß.

Bewährung ist dabei eine eigene Kategorie: Sie umfasst Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Dienst und wird in einer Probezeitbeurteilung festgehalten. Wer sich nicht bewährt, wird entlassen – das ist der Fall, in dem ein Beamtenverhältnis ohne Disziplinarverfahren endet.

Was die Verbeamtung praktisch verändert

Sie verändert das Regelwerk vollständig: kein Tarifvertrag, keine gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, Beihilfe statt Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung, Versorgung statt Rente, kein Streikrecht, Dienstpflichten statt Arbeitspflichten, Verwaltungsgerichtsbarkeit statt Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Vergleich der beiden Statusgruppen steht im Beitrag über Tarifbeschäftigte und Beamte.

Sie verändert auch die Beweglichkeit. Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ist keine Bewerbung mit anschließendem Vertragsschluss, sondern eine Versetzung, die beide Dienstherren wollen müssen; dazu der Beitrag über Versetzung, Abordnung und Zuweisung. Und ein Wechsel in die Privatwirtschaft bedeutet die Entlassung auf eigenen Antrag mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung – möglich, aber keine Rückfahrkarte.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Quereinstieg in den öffentlichen Dienst

Ohne Verwaltungsausbildung in eine Behörde: Was tatsächlich verlangt wird, warum die Entgeltgruppe an der Tätigkeit und nicht am Abschluss hängt, welche Unterlagen entscheiden und welche Fehler die häufigsten sind.

5 Min. Lesezeit

Zehn Irrtümer über den öffentlichen Dienst

Unkündbar, schlecht bezahlt, ohne Aufstieg, nur mit Verwaltungsausbildung: Die verbreiteten Annahmen über den öffentlichen Dienst sind teils falsch, teils halb richtig. Was tatsächlich gilt – und für wen.

4 Min. Lesezeit

Jobsuche Datenbank verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz