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Arbeitsrecht

Arbeitszeit und Gleitzeit im öffentlichen Dienst

Regelmäßige Arbeitszeit, Gleitzeitrahmen, Zeitkonto, Überstunden und Mehrarbeit sind vier verschiedene Dinge mit vier verschiedenen Rechtsgrundlagen. Was davon im Tarifvertrag steht, was in der Dienstvereinbarung und was Sie beeinflussen können.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Vier Ebenen, die oft in einen Topf geworfen werden

Wer wissen will, wie lange und wann er arbeitet, muss vier Regelungsebenen auseinanderhalten.

Die erste ist das Arbeitszeitgesetz. Es setzt die äußeren Grenzen für alle Arbeitnehmer: werktäglich in der Regel acht Stunden, Verlängerung auf zehn Stunden nur bei Ausgleich innerhalb des gesetzlichen Zeitraums, Ruhepausen, elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe mit Ausnahmen. Diese Grenzen gelten in jeder Verwaltung.

Die zweite ist der Tarifvertrag. Er legt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fest, und hier ist der öffentliche Dienst gerade nicht einheitlich: Die Wochenarbeitszeit unterscheidet sich zwischen Bund, Kommunen und Ländern, zwischen den Tarifgebieten und teilweise zwischen Beschäftigtengruppen. Wer eine Zahl nennt, muss dazusagen, für welchen Tarifvertrag und welches Tarifgebiet sie gilt.

Die dritte ist das Beamtenrecht. Für Beamtinnen und Beamte gilt kein Tarifvertrag; ihre Arbeitszeit ist in Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder geregelt und weicht von der tariflichen Arbeitszeit im selben Haus regelmäßig ab. Zwei Menschen am selben Flur können deshalb unterschiedlich lange arbeiten.

Die vierte ist die Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat. Sie regelt das, was man im Alltag tatsächlich merkt: Gleitzeitrahmen, Kernzeit, Kappungsgrenzen des Zeitkontos, Gleittage, mobile Arbeit. Sie ist Hausrecht und unterscheidet sich von Behörde zu Behörde.

Gleitzeit ist die Regel, aber nicht überall

In Verwaltungen mit Bürobetrieb ist die gleitende Arbeitszeit der Normalfall. Typisch ist ein Rahmen, innerhalb dessen gearbeitet werden darf, und eine Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen. Manche Häuser haben die Kernzeit abgeschafft und arbeiten mit Funktionszeiten – die Abteilung muss besetzt sein, wer wann da ist, regelt das Team.

Wo die Aufgabe an feste Zeiten gebunden ist, gibt es keine Gleitzeit: im Publikumsverkehr des Bürgeramts, in der Pflege, im Schichtdienst der Betriebshöfe, in der Leitstelle, in der Kinderbetreuung. Dort greifen Schicht- und Wechselschichtregelungen mit eigenen Zuschlägen; im Bestand dieses Portals betrifft das besonders die Kliniken, siehe der Beitrag über Pflege in kommunalen und Universitätskliniken.

Der Umstand, dass Gleitzeit in einer Dienstvereinbarung steht und nicht im Arbeitsvertrag, hat eine praktische Folge: Sie ist kein individuell verhandelter Vorteil, sondern eine Regel für alle – und sie kann durch eine neue Dienstvereinbarung geändert werden, allerdings nur mit dem Personalrat. Wie diese Mitbestimmung funktioniert, steht im Beitrag über Personalrat und Mitbestimmung.

Das Zeitkonto und seine Grenzen

Gleitzeit erzeugt ein Zeitkonto. Was darauf passiert, regelt die Dienstvereinbarung, und die üblichen Bestandteile sind: eine Obergrenze, bis zu der Guthaben aufgebaut werden darf, eine Untergrenze für Minusstunden, ein Verfallzeitpunkt oder eine Kappung am Monats- oder Jahresende und eine Zahl freier Tage, die aus dem Guthaben genommen werden dürfen.

Die Kappung ist der Punkt, an dem regelmäßig Ärger entsteht. Wer über Monate Guthaben aufbaut, ohne es abzubauen, verliert es gegebenenfalls. Das ist keine Schikane, sondern der Zweck des Kontos: Es soll Schwankungen ausgleichen und keine unbezahlte Dauerleistung speichern.

Davon zu unterscheiden sind Überstunden im tariflichen Sinn. Nicht jede Stunde über der Sollzeit ist eine Überstunde – dazu gehört regelmäßig, dass sie angeordnet oder gebilligt wurde und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Wer Stunden im Gleitzeitrahmen selbst steuert, arbeitet nicht automatisch Überstunden. Bei Beamten heißt der entsprechende Begriff Mehrarbeit und richtet sich nach eigenen Vorschriften mit eigenen Ausgleichsregeln.

Homeoffice ist geregelt, nicht gewährt

777 der ausgewerteten Anzeigen dieses Portals nennen die Möglichkeit mobiler Arbeit. Das ist ein hoher Anteil und spiegelt, dass viele Verwaltungen dafür Dienstvereinbarungen geschlossen haben.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland nicht. Was besteht, ist eine Regelung im Haus: Sie legt fest, wie viele Tage möglich sind, welche Tätigkeiten dafür geeignet sind, wie die Erreichbarkeit aussieht und welche technische Ausstattung gestellt wird. In der Verwaltung kommt eine Besonderheit hinzu, die es in vielen Unternehmen nicht gibt: Für Vorgänge mit Sozialdaten, Steuerdaten oder Verschlusssachen gelten Zugriffsbeschränkungen, die mobile Arbeit fachlich begrenzen – unabhängig davon, was die Dienstvereinbarung erlaubt.

Fragen Sie deshalb im Bewerbungsgespräch nicht, ob Homeoffice möglich ist, sondern wie die Dienstvereinbarung aussieht und ob die ausgeschriebene Tätigkeit darunter fällt. Das ist die Frage, die eine belastbare Antwort erzeugt.

Was Sie tatsächlich beeinflussen können

Das Arbeitszeitvolumen: über einen Teilzeitantrag, siehe Teilzeit und Beurlaubung.

Die Lage der Arbeitszeit: über den Gleitzeitrahmen, soweit die Dienstvereinbarung ihn öffnet, und über eine Vereinbarung mit der Führungskraft über feste Tage, wenn Betreuungszeiten das erfordern.

Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit: gar nicht. Sie steht im Tarifvertrag beziehungsweise in der Arbeitszeitverordnung und ist kein Gegenstand des Einstellungsgesprächs. Das ist derselbe Mechanismus wie beim Entgelt – festgelegt, bevor Sie den Raum betreten.

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