Ein Feld mit vielen Türen
521 der 1.717 ausgewerteten Anzeigen dieses Portals sind in Teilzeit zu besetzen oder teilbar. Das ist kein Zufall: Der öffentliche Dienst ist in der Teilzeitquote seit Jahrzehnten weiter als die meisten Branchen, und die rechtlichen Zugänge sind entsprechend ausgebaut.
Für Tarifbeschäftigte gelten dabei drei verschiedene Wege, die häufig verwechselt werden: die dauerhafte Verringerung nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die befristete Verringerung nach § 9a und die Rückkehr zu längerer Arbeitszeit nach § 9. Für Beamtinnen und Beamte gilt keine dieser Vorschriften, sondern das Beamtenrecht des jeweiligen Dienstherrn.
Die dauerhafte Verringerung nach § 8 TzBfG
Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Das Verlangen muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden und den Umfang der Verringerung nennen; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll dabei angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gesetz nennt als solchen Grund insbesondere, dass die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – eine Schwelle, die im öffentlichen Dienst praktisch immer überschritten wird.
Zwei Fristen lohnen die Aufmerksamkeit. Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang – die Zustimmung tritt dann kraft Gesetzes ein. Dasselbe gilt für die Verteilung. Und nach einer Verringerung oder einer berechtigten Ablehnung kann eine erneute Verringerung erst nach zwei Jahren verlangt werden.
Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG
Die dauerhafte Verringerung hat einen Nachteil: Der alte Umfang kommt nicht von selbst zurück. Genau dafür gibt es seit 2019 die zeitlich begrenzte Verringerung, umgangssprachlich Brückenteilzeit.
Auch hier muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und darf höchstens fünf Jahre dauern. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt; für Arbeitgeber zwischen 45 und 200 Beschäftigten enthält § 9a Absatz 2 TzBfG eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze, die im öffentlichen Dienst wegen der Größe der meisten Dienststellen selten greift.
Während der Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung und keine Verlängerung verlangt werden; § 9 TzBfG findet in dieser Zeit keine Anwendung. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit ist eine erneute Verringerung frühestens nach einem Jahr möglich.
Der Rückweg nach § 9 TzBfG
Wer dauerhaft verringert hat und wieder aufstocken will, ist auf § 9 TzBfG angewiesen. Die Vorschrift gibt keinen Anspruch auf mehr Stunden, sondern auf bevorzugte Berücksichtigung: Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der den Wunsch nach Verlängerung in Textform angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen – es sei denn, es handelt sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz, der Beschäftigte ist nicht mindestens gleich geeignet wie ein anderer bevorzugter Bewerber, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
Die Textform ist hier die entscheidende Formalie. Wer den Wunsch nur mündlich äußert, hat die Voraussetzung nicht erfüllt; eine E-Mail an das Personalamt genügt und sollte im eigenen Interesse abgelegt werden. Und der Anspruch wirkt in dasselbe Auswahlverfahren hinein, das für alle gilt – er schlägt die Bestenauslese nicht, sondern greift erst bei mindestens gleicher Eignung, siehe der Beitrag über interne Bewerber und Versetzungsbewerber.
Teilzeit im Beamtenverhältnis
Für Beamtinnen und Beamte gilt das TzBfG nicht. Ihre Teilzeit richtet sich nach dem Bundesbeamtengesetz beziehungsweise den Landesbeamtengesetzen, und die dortige Systematik sieht anders aus: Es gibt die voraussetzungslose Teilzeit, die im Ermessen des Dienstherrn steht und an dienstliche Belange gebunden ist, und die Teilzeit aus familiären Gründen, die bei Betreuung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen unter erleichterten Voraussetzungen gewährt wird.
Dass die Ablehnung eines solchen Antrags beim Bund mitbestimmungspflichtig ist, zeigt § 78 Absatz 1 Nummer 11 BPersVG: Der Personalrat bestimmt mit bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Ein abgelehnter Antrag ist also nicht das Ende des Verfahrens.
Die Beurlaubung ohne Bezüge
Der weitergehende Schritt ist die Beurlaubung: Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ruht aber, und es fließt kein Entgelt. Im Beamtenrecht ist das ein eigener Tatbestand mit Fristen und Rückkehrregelungen; für Tarifbeschäftigte beruht sie auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder auf tariflichen Sonderregelungen.
Drei Folgen sollte man kennen, bevor man sie beantragt. Die Zeit ohne Entgelt zählt regelmäßig nicht für die Stufenlaufzeit, siehe Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg. In der Zusatzversorgung entstehen in dieser Zeit keine Anwartschaften. Und der Krankenversicherungsschutz muss eigenständig geregelt werden, weil der Arbeitgeberanteil entfällt.
Was für die Rückkehr nach einer Familienphase gilt und wo sie rechtlich anders liegt als die freiwillige Beurlaubung, steht im Beitrag über Elternzeit und Wiedereinstieg.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.