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Arbeitsrecht

Der Personalrat bei der Einstellung

Zwischen der Zusage und dem Arbeitsvertrag liegt ein Schritt, den es in Unternehmen nicht gibt: die Zustimmung des Personalrats. Was er prüft, aus welchen Gründen er sie verweigern darf und warum Verfahren dadurch länger dauern.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Schritt zwischen Zusage und Vertrag

In einem Unternehmen unterschreibt die Personalabteilung, und die Sache ist erledigt. Im öffentlichen Dienst liegt zwischen der Auswahlentscheidung und dem Arbeitsvertrag ein eigener Verfahrensschritt: Die Dienststelle beantragt beim Personalrat die Zustimmung zur Einstellung.

Für Dienststellen des Bundes steht das in § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Der Personalrat bestimmt mit „bei Einstellung". Dieselbe Norm listet weitere Personalangelegenheiten auf, die mitbestimmungspflichtig sind – Beförderung und Laufbahnwechsel, die Übertragung höher oder niedriger bewerteter Tätigkeiten, die Eingruppierung einschließlich der damit verbundenen Stufenzuordnung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung für mehr als drei Monate.

In den Ländern und Kommunen gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz. Die Grundstruktur ähnelt sich, die Einzelheiten nicht: Welche Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind, welche Fristen gelten und wie die Einigungsstelle heißt, unterscheidet sich von Land zu Land. Wer von „dem Personalvertretungsrecht" spricht, spricht über sechzehn Landesgesetze und ein Bundesgesetz.

Was der Personalrat prüft und was nicht

Der Personalrat wählt niemanden aus. Er bewertet nicht die Eignung und stellt keine eigene Rangfolge auf – das ist Sache der Dienststelle und richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, siehe der Beitrag zum Auswahlverfahren nach Bestenauslese.

Er prüft das Verfahren und die Folgen für die Beschäftigten. Dazu bekommt er die Unterlagen: die Ausschreibung, die Bewerberübersicht, den Auswahlvermerk, den vorgesehenen Arbeitsvertrag mit Entgeltgruppe und Befristung. Typische Fragen sind, ob die Stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben war, ob die vorgesehene Eingruppierung zur Tätigkeit passt, ob eine Befristung tragfähig begründet ist und ob interne Interessenten übergangen wurden.

Verweigern darf er die Zustimmung nicht nach Gutdünken. § 78 Absatz 5 BPersVG nennt für Bundesdienststellen abschließend drei Gründe: die Maßnahme verstößt gegen ein Gesetz, eine Verordnung, einen Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan, eine Verwaltungsanordnung oder eine Richtlinie; es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass Beschäftigte ohne Rechtfertigung benachteiligt werden; oder es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die betroffene Person den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

„Uns gefällt der Bewerber nicht" ist danach kein zulässiger Grund. Der dritte Verweigerungsgrund klingt scharf, ist in der Praxis aber selten und verlangt Tatsachen, nicht Eindrücke.

Die Grenzen der Mitbestimmung

Nicht jede Einstellung fällt unter die Mitbestimmung. § 78 Absatz 4 BPersVG nimmt für den Bund politische Beamte im Sinne des § 54 Absatz 1 BBG und entsprechende Arbeitnehmerstellen aus, ebenso Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen. Für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie für Beamtinnen und Beamte auf Zeit bestimmt der Personalrat nach § 78 Absatz 3 BPersVG nur mit, wenn sie es beantragen.

Der letzte Punkt ist für Bewerbungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen wichtig: Dort läuft die Beteiligung häufig nur auf Antrag, und der Antrag muss von der eingestellten Person kommen. Dazu der Beitrag über Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Warum es dauert

Der Personalrat tagt in Sitzungen, und Sitzungen finden nach einem Rhythmus statt – in kleinen Dienststellen alle zwei bis vier Wochen. Ein Antrag, der einen Tag nach der Sitzung eingeht, wartet bis zur nächsten. Kommen Rückfragen dazu, wird eine Runde daraus.

Verweigert der Personalrat die Zustimmung, ist die Einstellung damit nicht erledigt. Es folgt ein Stufenverfahren: Die Angelegenheit geht an die übergeordnete Dienststelle und die dort gebildete Stufenvertretung, notfalls an die Einigungsstelle. Das dauert Wochen bis Monate. In dringenden Fällen lassen die Personalvertretungsgesetze vorläufige Maßnahmen zu, sodass jemand vorläufig beschäftigt werden kann, während das Verfahren läuft.

Für Sie als Bewerberin heißt das: Zwischen der mündlichen Zusage und dem unterschriebenen Vertrag können vier bis acht Wochen liegen, ohne dass irgendetwas schiefgeht. Das ist der häufigste Grund für die Funkstille nach einem guten Gespräch – und keiner, der Anlass zur Sorge gibt.

Was Sie daraus mitnehmen

Erstens: Kündigen Sie eine bestehende Stelle nicht auf eine mündliche Zusage hin. Solange der Vertrag nicht vorliegt, steht der Beteiligungsschritt noch aus, und er ist kein Formalismus.

Zweitens: Fragen Sie ruhig nach dem Stand. Die Antwort „die Personalratsbeteiligung läuft" ist eine echte Auskunft und sagt Ihnen, dass die Auswahl getroffen ist.

Drittens: Der Personalrat, der Ihre Einstellung prüft, ist derselbe, der später Ihre Interessen vertritt. Er ist ein Gremium der Beschäftigten, kein Teil der Personalabteilung. Was er im laufenden Arbeitsverhältnis tut, welche Rechte er hat und wie er gewählt wird, steht im Beitrag über Personalrat und Mitbestimmung.

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