Ein Satz, der das ganze Verfahren trägt
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes besteht aus einem einzigen Satz: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte." Für Beamtenverhältnisse wiederholt ihn § 9 des Beamtenstatusgesetzes fast wörtlich, für den Bund § 9 des Bundesbeamtengesetzes.
Dieser Satz unterscheidet die Besetzung einer Stelle in einer Behörde grundlegend von der Besetzung einer Stelle in einem Unternehmen. Ein Unternehmen darf einstellen, wen es will, solange es niemanden aus den Gründen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt. Eine Dienststelle darf das nicht. Sie muss die beste Bewerberin oder den besten Bewerber nehmen, sie muss messen, woran sie das festmacht, und sie muss es dokumentieren.
Der Grundsatz gilt dem Wortlaut nach für „öffentliche Ämter" und damit zunächst für Beamtenverhältnisse. Die Rechtsprechung wendet ihn auf die Besetzung von Stellen für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes entsprechend an, soweit es um die Vergabe öffentlicher Ämter im funktionellen Sinn geht. Praktisch heißt das: Auch wer sich auf eine Stelle nach TVöD oder TV-L bewirbt, bewirbt sich in ein Verfahren, das nach diesen Maßstäben ablaufen muss.
Die drei Kriterien sind nicht dasselbe
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden oft in einem Atemzug genannt, meinen aber drei verschiedene Dinge.
Eignung betrifft die Person: körperliche und gesundheitliche Voraussetzungen, charakterliche Zuverlässigkeit, die Fähigkeit, das Amt auszuüben. In Beamtenverhältnissen kommt die Verfassungstreue hinzu; § 7 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG verlangt die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Befähigung meint die erworbenen Voraussetzungen: Ausbildung, Studium, Laufbahnbefähigung, Berufserfahrung, Fachkenntnisse. Das ist der Teil, der in Zeugnissen und Urkunden steht.
Fachliche Leistung meint das gezeigte Arbeitsergebnis. Bei Beschäftigten, die schon im öffentlichen Dienst sind, ist das die dienstliche Beurteilung; bei externen Bewerbern das Arbeitszeugnis, die Abschlussnote, das Ergebnis eines Tests oder des Gesprächs.
Die Unterscheidung ist kein Wortspiel. Sie erklärt, warum in einem Verfahren die Abschlussnote wichtig sein kann und in einem anderen kaum: Wo es an vergleichbaren Leistungsnachweisen fehlt, rückt die Befähigung nach vorn, und wo die Dienststelle aktuelle Beurteilungen hat, ist die Note aus dem Studium nachrangig.
Das Anforderungsprofil ist das eigentliche Dokument
Bevor eine Stelle ausgeschrieben wird, legt die Dienststelle fest, was sie verlangt. Dieses Anforderungsprofil bindet sie anschließend selbst. Sie darf im Verfahren nicht plötzlich etwas anderes für wichtig halten, und sie darf niemanden ablehnen, weil ihm etwas fehlt, das sie nie verlangt hat.
Deshalb ist die Ausschreibung kein Werbetext, sondern eine Liste von Kriterien. Was dort unter „Voraussetzung" steht, ist konstitutiv: Wer es nicht erfüllt, scheidet aus, und zwar unabhängig davon, wie überzeugend der Rest der Bewerbung ist. Was unter „wünschenswert" oder „von Vorteil" steht, geht in die Abwägung ein.
Für Sie folgt daraus die praktische Konsequenz, dass Ihre Unterlagen an der Ausschreibung entlang gebaut sein sollten und nicht an Ihrem Lebenslauf. Die Auswahlstelle arbeitet mit einer Matrix: Kriterium, Beleg, Bewertung. Wenn ein Beleg fehlt, steht in der Zeile nichts – auch dann, wenn Sie die Sache können. Wie die Ausschreibung zustande kommt und was in ihr stehen muss, beschreibt der Beitrag zur Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst.
Warum das Verfahren dokumentiert wird
Jede Auswahlentscheidung muss nachvollziehbar sein. Die Dienststelle führt einen Auswahlvermerk, in dem steht, wer sich beworben hat, wer aus welchem Grund ausgeschieden ist, wie die verbliebenen Bewerber bewertet wurden und warum die Wahl auf eine bestimmte Person fiel.
Dieser Vermerk ist der Grund, warum das Verfahren überhaupt angreifbar ist. Wer unterliegt, kann geltend machen, dass die Auswahl gegen Artikel 33 Absatz 2 verstößt – nicht mit dem Argument, er sei besser, sondern mit dem Argument, das Verfahren habe die Kriterien falsch angewendet. Was dann passiert, steht im Beitrag über Konkurrentenmitteilung und Konkurrentenklage.
Was die Bestenauslese nicht bedeutet
Drei Missverständnisse halten sich hartnäckig.
Erstens: Die Bestenauslese verpflichtet nicht dazu, eine Stelle überhaupt zu besetzen. Eine Dienststelle darf ein Verfahren abbrechen, wenn sie einen sachlichen Grund dafür hat – etwa weil die Stelle anders zugeschnitten werden soll oder die Haushaltsmittel wegfallen. Ein Abbruch ist keine Ablehnung und begründet keinen Anspruch.
Zweitens: Sie schließt Förderregelungen nicht aus. § 9 Satz 2 BBG stellt ausdrücklich klar, dass gesetzliche Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben und zur Förderung schwerbehinderter Menschen dem Grundsatz nicht entgegenstehen. Bei gleicher Eignung darf also bevorzugt werden.
Drittens: Sie bedeutet nicht, dass der formal höchste Abschluss gewinnt. Maßgeblich ist die Eignung für diese Stelle. Ein Master ohne Bezug zur Aufgabe kann hinter einer einschlägigen Verwaltungsausbildung zurückstehen, wenn das Anforderungsprofil es so vorsieht.
Was Sie daraus machen
Lesen Sie die Ausschreibung als Prüfungsordnung und nicht als Einladung. Ordnen Sie Ihre Unterlagen so, dass zu jedem genannten Kriterium ein Nachweis gehört, und schreiben Sie im Anschreiben nicht, dass Sie motiviert sind, sondern wo in Ihrem Werdegang das verlangte Merkmal belegt ist. Das Verfahren belohnt Vollständigkeit vor Originalität, weil es Vollständigkeit bewerten kann und Originalität nicht.
Welche Häuser nach diesen Regeln einstellen, zeigt die Übersicht der Arbeitgeber; die laufenden Verfahren finden Sie in den Stellenangeboten.
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