Eine Vorschrift, die nur für öffentliche Arbeitgeber gilt
§ 165 SGB IX trägt die Überschrift „Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber", und das Wort „besondere" ist wörtlich zu nehmen: Der entscheidende Satz steht nur dort und gilt nicht für Unternehmen. Er lautet: „Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen."
Wer als öffentlicher Arbeitgeber gilt, steht in § 154 Absatz 2 SGB IX und ist weit gefasst: oberste Bundes- und Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Parlamentsverwaltungen, die Gerichte, jede Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften sowie jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit fallen Kommunen, Landkreise, Landesbetriebe, Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Form, Sozialversicherungsträger und Kammern darunter.
Die einzige Ausnahme
§ 165 Satz 4 SGB IX enthält genau einen Ausnahmetatbestand: „Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Das Wort „offensichtlich" trägt die ganze Last. Gemeint ist der klare Fall – die Bewerbung auf eine Stelle, für die ein bestimmter Abschluss zwingend vorgeschrieben ist und der unstreitig fehlt. Nicht gemeint ist der Fall, in dem die Dienststelle andere Bewerbungen für stärker hält. Ein Vergleich mit Mitbewerbern ersetzt die Einladung nicht; die Pflicht ist gerade dafür da, dass der Vergleich im Gespräch und nicht am Schreibtisch stattfindet.
Wird gegen die Pflicht verstoßen, ist das ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Arbeitgeber muss dann widerlegen, dass die Behinderung eine Rolle gespielt hat. Gelingt das nicht, kommt eine Entschädigung in Betracht – ein Anspruch auf die Stelle folgt daraus allerdings nicht.
Der Schritt davor: die Prüfung und die Meldung
Die Einladungspflicht steht nicht allein. § 164 Absatz 1 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber – nicht nur öffentliche – zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Über eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Für öffentliche Arbeitgeber kommt die Meldepflicht aus § 165 Satz 1 SGB IX hinzu: Freie und neu zu besetzende Arbeitsplätze sind den Agenturen für Arbeit zu melden, und zwar frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung. Deshalb tauchen Stellen aus dem öffentlichen Dienst so zuverlässig in der Jobbörse der Bundesagentur auf; die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt nach § 165 Satz 2 SGB IX mit der Meldung als erteilt.
Ein Punkt aus § 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX wird selten erwähnt und ist wichtig: Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch das ausdrücklich ablehnt. Die Beteiligung ist also kein Automatismus, dem Sie ausgeliefert sind.
Wie Sie den Nachweis führen
Die Pflicht greift, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Das setzt voraus, dass Sie sie mitteilen – und zwar so, dass sie beim Lesen der Bewerbung auffällt und nicht erst beim Durchblättern der Anlagen.
Üblich und ausreichend ist ein Satz im Anschreiben oder im Bewerbungsbogen, der die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung nennt und auf die Einladungspflicht Bezug nimmt. Viele Bewerbungsportale haben ein eigenes Feld dafür; kreuzen Sie es an, auch wenn Sie es zusätzlich im Anschreiben erwähnen. Den Bescheid oder Ausweis legen Sie in Kopie bei.
Gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 stehen schwerbehinderten Menschen in den hier beschriebenen Regelungen gleich, soweit das Gesetz das anordnet; entscheidend ist der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit. Ohne Bescheid gibt es keine Gleichstellung, und ohne Nachweis greift die Pflicht nicht.
Ob Sie die Angabe machen wollen, ist Ihre Entscheidung. Ohne Angabe gibt es kein Verfahrensrecht, das sich später geltend machen ließe – der Arbeitgeber konnte nichts wissen. Mit Angabe erhalten Sie ein Gespräch, in dem über Ihre Eignung geredet wird und nicht über Ihre Unterlagen.
Was die Einladung nicht leistet
Die Einladung ist ein Verfahrensrecht und kein Auswahlvorteil. Im Gespräch gilt dieselbe Bestenauslese wie für alle anderen, und bewertet wird nach denselben Kriterien; wie das abläuft, steht im Beitrag über das Vorstellungsgespräch vor der Auswahlkommission.
Einen Unterschied macht das Gesetz dennoch an zwei Stellen. § 9 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes stellt klar, dass Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen dem Leistungsgrundsatz nicht entgegenstehen; in vielen Häusern gilt deshalb, dass bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt wird. Und § 164 Absatz 4 SGB IX gibt schwerbehinderten Beschäftigten Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis – auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, auf technische Arbeitshilfen und, wenn Art oder Schwere der Behinderung es notwendig machen, auf Teilzeitbeschäftigung nach § 164 Absatz 5 SGB IX.
Wer wissen will, wie das Verfahren insgesamt aufgebaut ist, findet die Grundlagen im Beitrag zum Auswahlverfahren nach Bestenauslese. Die offenen Verfahren stehen in den Stellenangeboten.
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