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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TV-L: Entgelttabelle 2026

Der TV-L gilt für die Beschäftigten der Länder – Landesverwaltungen, Hochschulen, Universitätskliniken, Schulen, Polizei und Justiz. Die Tabelle gilt seit dem 01.04.2026 bis zum 31.12.2026 und reicht von 2.534,49 € bis 7.854,52 € im Monat.

TV-L gegen TVöD

Vier Unterschiede, die zählen

1. Wer darunter fällt

Beschäftigte der Länder – Landesverwaltungen, Hochschulen, Universitätskliniken, Schulen, Polizei und Justiz in den fünfzehn Ländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Hessen: Das Land ist nicht Mitglied der TdL und hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifwerk. Kommunen und Bund fallen unter den TVöD.

2. Die Arbeitszeit ist nicht bundeseinheitlich

Der TVöD nennt eine Zahl: 39 Stunden. Der TV-L nennt eine Rechenvorschrift, und heraus kommen je nach Land zwischen 38,7 und 40,1 Stunden. Auf das Monatsentgelt wirkt sich das nicht aus – § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-L sagt das ausdrücklich –, wohl aber auf den Stundenlohn.

3. Die Neun ist nur zweigeteilt

Der TVöD kennt E 9a, E 9b und E 9c, der TV-L nur E 9a und E 9b. Wer aus einer kommunalen E 9c zu einem Land wechselt, findet diese Gruppe dort nicht wieder.

4. Die Jahressonderzahlung fällt nach oben stark ab

Beim TVöD der Kommunen sind es seit 2026 für alle Gruppen 85 Prozent. Beim TV-L reicht die Staffel von 88,14 Prozent in den Gruppen 5 bis 8 hinunter auf 32,53 Prozent in den Gruppen 14 und 15 – in den oberen Gruppen also weniger als ein Drittel eines Monatsentgelts.

Die Tabelle

Monatliches Tabellenentgelt, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026

Beträge bei Vollzeit, in Euro brutto im Monat, ohne Zuschläge und ohne Zulagen. Sie gelten in allen fünfzehn Ländern der Tarifgemeinschaft gleich – auch dort, wo Vollzeit vierzig statt achtunddreißigeinhalb Stunden bedeutet.

Bereits beschlossen: Ab dem 01.01.2027 gilt die nächste Tabelle. Dieselben Beträge wie ab 1. April 2026, angehoben ist allein die Eingangsstufe der Entgeltgruppe 1 – von 2.534,49 auf 2.585,18 Euro. Nur dieser eine Betrag ist der Grund, aus dem die TdL für diese zwei Monate eine eigene Tabelle veröffentlicht. Diese Seite wechselt an diesem Tag von selbst.

TV-L: monatliches Tabellenentgelt in Euro nach Entgeltgruppe und Stufe, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026. Die Tabelle lässt sich waagerecht verschieben.
Gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 1 – 2.534,49 € 2.565,06 € 2.601,78 € 2.638,51 € 2.730,30 €
E 2 2.742,84 € 2.953,24 € 3.017,80 € 3.082,36 € 3.230,84 € 3.385,81 €
E 3 2.915,57 € 3.140,47 € 3.205,03 € 3.308,32 € 3.392,25 € 3.463,27 €
E 4 2.949,24 € 3.179,22 € 3.340,61 € 3.430,99 € 3.521,39 € 3.579,47 €
E 5 3.073,97 € 3.301,87 € 3.430,99 € 3.553,66 € 3.652,34 € 3.720,25 €
E 6 3.186,57 € 3.418,08 € 3.547,20 € 3.679,20 € 3.768,15 € 3.863,96 €
E 7 3.235,83 € 3.469,72 € 3.645,69 € 3.781,85 € 3.891,36 € 3.987,16 €
E 8 3.419,52 € 3.659,02 € 3.795,52 € 3.925,58 € 4.069,31 € 4.158,27 €
E 9a 3.620,10 € 3.870,81 € 3.925,58 € 4.035,07 € 4.488,99 € 4.615,76 €
E 9b 3.620,10 € 3.870,81 € 4.035,07 € 4.488,99 € 4.875,10 € 5.014,87 €
E 10 4.038,42 € 4.299,95 € 4.599,41 € 4.904,89 € 5.486,13 € 5.644,20 €
E 11 4.178,35 € 4.444,86 € 4.748,43 € 5.210,41 € 5.881,02 € 6.050,95 €
E 12 4.310,90 € 4.599,41 € 5.210,41 € 5.746,90 € 6.439,85 € 6.626,54 €
E 13 4.759,37 € 5.106,09 € 5.366,89 € 5.873,56 € 6.573,97 € 6.764,69 €
E 14 5.143,59 € 5.515,90 € 5.821,41 € 6.283,38 € 6.991,23 € 7.194,48 €
E 15 5.658,38 € 6.067,30 € 6.283,38 € 7.050,89 € 7.632,07 € 7.854,52 €

Geltung und Quelle

Gültig
01.04.2026 bis 31.12.2026
Grundlage
Tarifeinigung der Länder vom 14. Februar 2026, erste Stufe: +2,8 Prozent, mindestens 100 Euro.
Quelle
Anlage B zum TV-L – Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15, gültig vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 (PDF)
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) – Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L_Anlagen/Allgemeine_Entgelttabelle__Anlage_B___g%C3%BCltig_vom_01.04.2026_bis_31.12.2026.pdf
abgerufen am 17.09.2026
Vollzeit

Wie viele Stunden Vollzeit sind

Die unterschiedliche Vollzeitarbeitszeit ändert nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-L nichts am Tabellenentgelt. Sie ändert den Stundenlohn und den Maßstab, an dem Teilzeit gemessen wird. Wer in Schleswig-Holstein und wer in Bayern in E 9b Stufe 3 steht, bekommt denselben Monatsbetrag – aber der eine arbeitet dafür 1,4 Stunden in der Woche länger.

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitstelle nach Bundesland
Bundesland Wochenstunden Stundenlohn E 9b Stufe 3
Schleswig-Holstein 38,7 23,98 €
Hamburg 39 23,80 €
Rheinland-Pfalz 39 23,80 €
Bremen 39,2 23,67 €
Baden-Württemberg 39,5 23,49 €
Saarland 39,5 23,49 €
Niedersachsen 39,8 23,32 €
Nordrhein-Westfalen 39,83 23,30 €
Brandenburg 40 23,20 €
Mecklenburg-Vorpommern 40 23,20 €
Sachsen 40 23,20 €
Sachsen-Anhalt 40 23,20 €
Thüringen 40 23,20 €
Bayern 40,1 23,14 €

Tarifgebiet West: Anhang zu § 6 TV-L, Absatz 2 – die dort je Land festgestellte Gesamtdifferenz mal dem dort je Land genannten Faktor, auf volle Hundertstel gerundet. Tarifgebiet Ost (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen): 40,0 Stunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c.

Was hier fehlt und warum: Berlin steht nicht im Anhang zu § 6 – das Land ist der TdL erst 2013 wieder beigetreten, und seine Arbeitszeit ist dort nicht festgelegt. Wir tragen deshalb keinen Wert für Berlin ein. 38,5 Stunden gelten im Tarifgebiet West unabhängig vom Land unter anderem für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie an Kliniken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b).

Was zum Monatsentgelt dazukommt

Die Jahressonderzahlung im TV-L

Prozentsatz des in Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Monatsentgelts (§ 20 Abs. 3). Ausgezahlt mit dem Entgelt für November.

Prozentsätze der Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppe
Entgeltgruppen Satz Beispiel Stufe 3
E 1 bis E 4 87,43 % 2.920,70 €
E 5 bis E 8 88,14 % 3.345,37 €
E 9a bis E 11 74,35 % 3.530,46 €
E 12 bis E 13 46,47 % 2.493,99 €
E 14 bis E 15 32,53 % 2.043,98 €

Grundlage: § 20 Abs. 2 TV-L. Die Beispielspalte rechnet den Satz auf das Tabellenentgelt der jeweils höchsten Gruppe der Zeile in Stufe 3.

Die Stufen

Stufenlaufzeiten im TV-L

Sie sind dieselben wie im TVöD: fünfzehn Jahre von Stufe 1 bis Stufe 6, ab Stufe 3 zusätzlich von der Leistung abhängig (§ 16 Abs. 3 und 4 TV-L). Die Entgeltgruppe 1 hat fünf Stufen; eingestellt wird zwingend in Stufe 2, und jede weitere Stufe wird nach vier Jahren erreicht (§ 16 Abs. 4).

Stufenlaufzeiten im TV-L
Aufstieg Nach
Stufe 1 → Stufe 2 1 Jahr
Stufe 2 → Stufe 3 2 Jahre
Stufe 3 → Stufe 4 3 Jahre
Stufe 4 → Stufe 5 4 Jahre
Stufe 5 → Stufe 6 5 Jahre

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